AGB LANCIER CABLE GmbH
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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der LANCIER CABLE GmbH

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1.     Geltung

1.1.    Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der LANCIER CABLE GmbH, wobei es gleichgültig ist, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.

1.2.    Abweichende Einkaufs- und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, auch wenn LANCIER CABLE GmbH diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2.     Vertragsabschluß, Vertragsänderung, Abtretung

2.1.     Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Muster, Abbildungen, Zeichnungen, sowie Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoffe, Verbrauch usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. LANCIER CABLE GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.2.     Der Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der LANCIER CABLE GmbH zustande oder wenn LANCIER CABLE GmbH mit der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Hat LANCIER CABLE GmbH ein zeitlich befristetes Angebot abgegeben, kommt der Vertrag mit der fristgerechten schriftlichen Annahme des Angebots durch den Besteller zustande.

2.3.     Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluß und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LANCIER CABLE GmbH. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.

3.     Preisstellung

3.1.     Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2.     Ingenieur-Leistungen, Montage und Inbetriebnahme werden gesondert berechnet. Die Berechnung kann pauschal erfolgen oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich der Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Überstunden- und Sonn- und Feiertags-Zuschlägen.

3.3.     Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsabschluß, oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluß an, ist LANCIER CABLE GmbH berechtigt, die Mehrbelastung an den Besteller weiterzuberechnen.

4.     Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1.     Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

4.2.     Sämtliche Forderungen werden – auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub – sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung auch nur eines Teils seiner Verbindlichkeiten LANCIER CABLE GmbH gegenüber länger als 5 (fünf) Arbeitstage in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern. LANCIER CABLE GmbH kann in diesem Falle weitere Lieferungen und Leistungen verweigern und die Stellung angemessener Sicherheiten für seine Forderung verlangen.

4.3.     Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4.     Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind die Forderungen des Lieferers mit 8,0 (acht) Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch des Lieferers auf Ersatz weiteren Schadens bleibt unberührt.

5.     Lieferzeit, Teilleistungen, Lieferverzögerung, Annahmeverzug

5.1.     Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch LANCIER CABLE GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dieses nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

5.2.     Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

5.3.     Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.4.     Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so kann LANCIER CABLE GmbH entweder die tatsächlich angefallenen Lagerungskosten oder eine Pauschale in Höhe von ½% des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung stellen. Die Zahlungspflichten des Bestellers bleiben dadurch unberührt.

5.5.     Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstigen außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen, auch wenn ein Vorlieferant betroffen ist.

5.6.     Verspätet sich die Leistung von LANCIER CABLE GmbH, so gerät sie dennoch nicht in Verzug, solange dies auf Umständen beruht, die LANCIER CABLE GmbH bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnte und durch zumutbare Maßnahmen nicht hat überwinden können.

5.7.     LANCIER CABLE GmbH ist zur Zurückbehaltung ihrer Leistung berechtigt, solange der Besteller seine Verpflichtungen ihr gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

5.8.     Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, die Lieferung nicht fristgerecht entgegengenommen oder deren Annahme verweigert oder vereinbarte Sicherheiten nicht bestellt, ist LANCIER CABLE GmbH nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Als Schadensersatz kann LANCIER CABLE GmbH ohne Nachweis vom Besteller bei Serienprodukten 25 % (fünfundzwanzig) und bei Einzelanfertigung 75 % (fünfundsiebzig) der Auftragssumme fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass LANCIER CABLE GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung höherer Schäden auf Nachweis bleibt vorbehalten.

6.     Gefahrübergang, Versand, Abnahme

6.1.     Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn LANCIER CABLE GmbH die Kosten für die Versendung oder Aufstellung übernommen hat. Für günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.

6.2.     Verzögern sich die Auslieferung, der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller ohne Verschulden von LANCIER CABLE GmbH, so gehen alle Gefahren – einschließlich der Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des Liefergegenstandes, sowie sämtlicher von ihm selbst ausgehender Gefahren – ab Anzeige der Versandbereitschaft oder Mitteilung der Fertigstellung auf den Besteller über.

6.3.     Auf schriftliches Verlangen wird die Sendung auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Umfang versichert.

6.4.     Der Besteller haftet für alle von ihm schuldhaft bei oder vor der Entgegennahme des Liefergegenstandes (z.B. Erprobung, etwa durchzuführende Abnahme usw.) verursachte Schäden.

6.5.     Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

7.     Eigentumsvorbehalt

7.1.     Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von LANCIER CABLE GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

7.2.     Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an LANCIER CABLE GmbH ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von LANCIER CABLE GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

7.3.     Solange der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber LANCIER CABLE GmbH nachkommt, ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 7.2. wirksam auf LANCIER CABLE GmbH übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind LANCIER CABLE GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.4.     Während des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller grundsätzlich zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Rückstand ist – sowie in den Fällen von Ziffer 4.2. – kann LANCIER CABLE GmbH den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Besteller ist – unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten – zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Besteller. LANCIER CABLE GmbH ist zum freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat LANCIER CABLE GmbH auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe von Ziffer 7.2. abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der LANCIER CABLE GmbH zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7.5.     Der Besteller hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle von LANCIER CABLE GmbH vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich durch LANCIER CABLE GmbH oder durch eine von LANCIER CABLE GmbH anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen.

7.6.     Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch LANCIER CABLE GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.7.     Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8.     Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

8.1.     Der Besteller hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Besteller hat den Liefergegenstand ferner vor jeder Inbetriebnahme auf Mängel und insbesondere auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit zu untersuchen. Während des Einsatzes ist der Liefergegenstand ständig bezüglich Sicherheit und Mängel zu überwachen. Bestehen auch nur geringe Bedenken hinsichtlich der Einsatzfähigkeit oder geringste Sicherheitsbedenken, so darf der Gegenstand nicht eingesetzt, bzw. muß unverzüglich stillgelegt werden. Der LANCIER CABLE GmbH ist unverzüglich schriftlich unter Nennung der Bedenken oder des Mangels im Rahmen einer Mängelrüge zu informieren. Der Besteller hat LANCIER CABLE GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller LANCIER CABLE GmbH notwendig erscheinenden Prüfungen in Hinblick auf die Berechtigung der Mängelrüge sowie –bei Berechtigung - die erforderliche Zeit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Andernfalls ist LANCIER CABLE GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

8.2.     Ist die Leistung von LANCIER CABLE GmbH bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllt LANCIER CABLE GmbH nach und zwar nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte. Ersetzte Teile werden Eigentum von LANCIER CABLE GmbH. Ist eine Nacherfüllung bezüglich eines von LANCIER CABLE GmbH zu vertretenden Mangels nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Käufer unzumutbar, oder hat LANCIER CABLE GmbH beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine LANCIER CABLE GmbH gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Besteller die Vergütung an LANCIER CABLE GmbH mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein unerheblicher Mangel gegeben, hat der Besteller jedoch nur ein Recht zur Minderung der Vergütung.

8.3.     Sollte LANCIER CABLE GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.

8.4.     Eigenmächtige Nachbesserung des Bestellers oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen LANCIER CABLE GmbH zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von LANCIER CABLE GmbH werden von LANCIER CABLE GmbH nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden – insbesondere unaufschiebbaren – Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen ist LANCIER CABLE GmbH unverzüglich zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.

8.5.     LANCIER CABLE GmbH übernimmt keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluß gilt jedoch nicht, sofern die Schäden von LANCIER CABLE GmbH nach näherer Maßgabe der Regelung in 9.5. zu verantworten sind. Auch besteht keine Haftung und Einstandspflicht von LANCIER CABLE GmbH insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlungen des Bestellers oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung von LANCIER CABLE GmbH, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht von LANCIER CABLE GmbH stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.

8.6.     Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Besteller vorgegebene Konstruktionen leistet LANCIER CABLE GmbH keine Gewähr.

8.7.     Beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder Teilen leistet LANCIER CABLE GmbH keine Gewähr wegen etwaiger Sachmängel. LANCIER CABLE GmbH sichert keine Eigenschaften zu und weist darauf hin, dass gebrauchte Maschinen und Teile vielfach – auch bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit – nicht dieselben Eigenschaften haben wie neu hergestellte Maschinen und Teile.

8.8.     Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen in einem Jahr seit Ablieferung der Ware. Verzögert sich die Entgegennahme des Liefergegenstandes bzw. Annahme der Lieferung und Leistung ohne Verschulden von LANCIER CABLE GmbH, erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Bereitstellung. Entsprechendes gilt für die Nacherfüllung. Sollte LANCIER CABLE GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn LANCIER CABLE GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit beruht.

8.9.     Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, und zwar auch von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ziffer 9.5. findet entsprechende Anwendung.

9.     Rücktritt, Schadensersatz und Verjährung

9.1.     Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn LANCIER CABLE GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen endgültiger Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, LANCIER CABLE GmbH trifft hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden beschränkt und der Höhe nach auf maximal 15 % der Vertragssumme begrenzt. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dieses nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

9.2.     Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

9.3.     Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn LANCIER CABLE GmbH mit ihrer Leistung in Rückstand ist, sofern diese fällig ist, der Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der LANCIER CABLE GmbH ihre Nichtleistung zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rückstands von LANCIER CABLE GmbH mit ihrer Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, LANCIER CABLE GmbH trifft hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schäden beschränkt und in der Höhe nach auf ½ % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, das wegen der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.

9.4.     Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, sich – über die vorstehend in Ziff. 9.1. und 9.3. geregelten Fälle hinaus – nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bei einer von LANCIER CABLE GmbH zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen.

9.5.     Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung sowie auf Schadensersatz, einschließlich solchen auf Schadensersatz statt der Leistung und solchen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten, aus in Anbahnung, Abschluß und Abwicklung des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, wenn LANCIER CABLE GmbH grobes Verschulden zur Last fällt. Dieser Haftungsausschluß gilt ferner nicht bei schuldhafter Verletzung der LANCIER CABLE GmbH obliegenden vertragswesentlichen Pflichten. Dieser Haftungsausschluß gilt ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruht. Dieser Haftungsausschluß gilt schließlich nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Ist hiernach – oder abweichend von den vorstehenden Bestimmungen auch in anderen Fällen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage – eine Haftung von LANCIER CABLE GmbH begründet, ist diese beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufes entstandenen und im einzelnen nachgewiesenen Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für eine etwaige Haftung nach Produkthaftungsgesetz wegen Mängel des Liefergegenstandes für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, wenn LANCIER CABLE GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9.6.     Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen LANCIER CABLE GmbH, - ob aus der Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten, aus in Anbahnung, Abschluß und Abwicklung des Vertrags begangenen unerlaubten Handlungen oder aus sonstigem Rechtsgrund – verjähren spätestens in einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Sollte dem Schuldner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Laste fallen, gilt die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung gilt ferner für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

10.     Schutzrechte

10.1.    Hat LANCIER CABLE GmbH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu leisten, so steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt LANCIER CABLE GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt LANCIER CABLE GmbH den entstandenen Schaden sowie seine Kosten und Aufwendungen.

11.     Gültiges Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1.    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel ist die deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbetimmungen maßgebend.

11.2.     Erfüllungsort ist D-48317 Drensteinfurt, Bundesrepublik Deutschland

11.3.     Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Drensteinfurt - Bundesrepublik Deutschland Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und Scheckklagen. LANCIER CABLE GmbH kann jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht anrufen.

11.4.     Sollte einer der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige(n) Bestimmung(en) soll(en) vielmehr durch (eine) solche ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung(en) am nächsten kommt (kommen)

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Drensteinfurt, September 2014